a BRG nicht erfülle. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, denn die Beurteilung der Integration als Ganzes muss ausgewogen bleiben. Dafür ist eine Gesamtwürdigung aller für die Einbürgerung massgeblichen Aspekte im Einzelfall erforderlich. Das Manko der Teilnahme am öffentlichen Geschehen ist lediglich ein Kriterium hinsichtlich der Vertrautheit und wird durch die Erfüllung der übrigen Kriterien (Interesse und Wissen am öffentlichen Geschehen, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie die Kriterien zur Eignung nach aArt. 13 BRG) mehr als aufgewogen.