Entscheid Verwaltungsgericht, 30.04.2020 Einbürgerung. aArt. 14 lit. a BRG. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige, wurde aber in der Schweiz geboren und ist in der Gemeinde X.__ aufgewachsen. Dort besuchte sie die Schulen und begann ihre Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie aus Berufsgründen in anderen Gemeinden. Den Wohnsitz behielt sie in der Gemeinde X.__. Diese Gemeinde wies das Einbürgerungsgesuch ab, da die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrautheit im Sinne der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nach Art. 14 lit. a BRG nicht erfülle.