{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\n4.3.\nDie Beschwerdeführerin hat sowohl im Beschwerde- als auch Rekursverfahren obsiegt,\nweshalb sie von der Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen ist (Art. 98\nAbs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a der\nHonorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden\nCHF 500 bis CHF 6'000 und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht CHF 1'500 bis\nCHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der HonO). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote\neingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 30 lit. b\nZiff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6\nund 19 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der\nBemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBeteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; vgl. dazu BGE\n141 I 124 E. 4 und BGer 1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5). Unter Berücksichtigung\ndieser Bemessungskriterien und insbesondere mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen\nzugesprochenen Entschädigungen erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der\nHöhe von insgesamt CHF 4'500 angemessen, nämlich CHF 2'000 für das Rekurs- und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat den\nRechtsvertreter demnach mit CHF 4'500 zuzüglich CHF 180 Barauslagen (vier Prozent\nvon CHF 4'500, Art. 28bis Abs. 1 HonO), insgesamt also mit CHF 4'680, zu\nentschädigen. Dass der Rechtsvertreter die Entschädigung im vorinstanzlichen\nVerfahren nicht zuzüglich Mehrwertsteuer beantragte, schadet nicht, da der Antrag\nnoch vor Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung am 1. Januar 2019 gestellt\nwurde. Die Entschädigung von CHF 2'080 für das Rekursverfahren ist daher zuzüglich\n7,7% Mehrwertsteuer und die CHF 2'600 für das Beschwerdeverfahren mangels\nAntrags gemäss Art. 29 HonO ohne Mehrwertsteuer zu entschädigen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die\nAngelegenheit wird zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens an die\nBeschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2.\n\n2.1.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 trägt die\nBeschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von\nCHF 1'500 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n2.2.\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 trägt die\nBeschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird\nangewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000\nzurückzuerstatten.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und\nBeschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 4'680 (inkl. Barauslagen; zuzüglich 7,7%\nMehrwertsteuer auf CHF 2'080 für das Rekursverfahren und ohne Mehrwertsteuer für\nCHF 2'600 für das Beschwerdeverfahren).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14\n"}