{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\nDas Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen zeigt sich indes\nnicht ausschliesslich durch die aktive Teilnahme in lokalen Vereinen oder an\nVeranstaltungen. Denn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den\nEinbürgerungstest mit Fragen über den Staatsaufbau, der geografischen, historischen,\npolitischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (aArt. 14 lit. b BRG) und der aktuellen\nGeschehnisse in der Gemeinde (aArt. 14 lit. a BRG) ohne Weiteres erfolgreich bestand.\nMit diesem Wissen zeigte sie einerseits, dass sie sowohl mit den schweizerischen als\nauch örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Andererseits ist sie bei Erhalt des\nBürgerrechts ausreichend vorbereitet, ihre politischen Rechte auszuüben. Weiter\ngehört zur Vertrautheit auch die Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und\nSchweizern (Referenzpersonen gemäss dem Einbürgerungsgesuch, act. Vorinstanz\n10/16 und act. 3), was der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht abgesprochen werden\nkann. Im Übrigen würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass die\nBeschwerdeführerin, welche in der Gemeinde aufgewachsen und zur Schule gegangen\nist, keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung unterhält (vgl. BGer 1D_1/2019 vom\n18. Dezember 2019 E. 4.5.1).\n\n3.8.\nBei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kantonalen und kommunalen\nBehörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen.\nInsgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nklaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen\n(BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4). Die Fokussierung auf ein einziges\nKriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche\nStraffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine\nGesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem\nGesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch\nStärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch\nzum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 415, BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019\nE. 4.4, 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4).\n\n3.9.\nDas Manko der Teilnahme am öffentlichen Geschehen, welches lediglich ein Kriterium\nhinsichtlich der Vertrautheit darstellt, wird durch die Erfüllung der übrigen Kriterien\n(Interesse und Wissen am öffentlichen Geschehen, Kontakte zur einheimischen\nBevölkerung sowie die Kriterien zur Eignung nach aArt. 13 BRG) mehr als aufgewogen.\nEs ist daher klar unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher\nmaterieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die\nEinbürgerung zu verweigern (vgl. BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.6).\nDamit überschritt die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ihr Ermessen, anstatt\nihn mit sachlichen Kriterien zu begründen, und verletzte die einschlägigen\nBestimmungen des BRG bzw. BüG. Dem Einbürgerungsgesuch der\nBeschwerdeführerin ist demnach zuzustimmen. Folglich erweist sich die Beschwerde\nals begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.\n\nNach Art. 34 Abs. 3 BRG weist das zuständige Departement die Sache zur\nDurchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den\nEinbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom\nEinbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten\nEinbürgerungsgesuch zustimmt. In diesem Sinne bleibt es auch dem\nVerwaltungsgericht verwehrt, die Einbürgerung der Beschwerdeführerin selbst\nvorzunehmen. Daher ist die vorliegende Streitsache – wie von der Beschwerdeführerin\nbeantragt – zur Fortführung des Einbürgerungsverfahrens bzw. zur Durchführung des\nAuflage- und Einspracheverfahrens an den Einbürgerungsrat der Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen, und dieser hat der Einbürgerung zuzustimmen (Art. 19 Abs. 3 BRG\nund Art. 20 Abs. 2 lit. d BRG).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.\n\n4.1.\nAufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP). Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500\nist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\n4.2.\nBei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von\nAmtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu\nentscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die\nBeteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung\nder Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004,\nS. 103). Nachdem die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, sind die Kosten für das\nRekursverfahren von CHF 1'000 bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Gestützt auf\nArt. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung zu verzichten. Die Vorinstanz hat der\nBeschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000\nzurückzuerstatten.\n\n"}