{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\n3.6.\nIntegration ist als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und\nder ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am\nwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben.\nDazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländer mit den gesellschaftlichen\nVerhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche\nIntegration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der\nschweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend\nintegriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei die\nGemeinde insofern über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Massgeblich ist\njede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in\nder Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft\nbei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern\nauch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder\nregionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an\nInstitutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit\ndiese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die\nausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den\nsozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen\n(BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.4, 1D_6/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1D_1/2017 vom 24. Mai 2017 E. 7.4.2, BGE 141 I 60 E. 3.5).\n\nDie Vertrautheit ist dann gegeben, wenn die einbürgerungswillige Person regelmässige\nKontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt oder sich zugunsten eines lokalen\nVereins engagiert. Zudem muss sie über historische Ereignisse und geographische und\nstaatspolitische Gegebenheiten in der Schweiz Bescheid wissen. Da die betroffene\nPerson mit der Erteilung des Bürgerrechts Zugang zu politischen Rechten erhält,\nwerden auch Kenntnisse zu den politischen Rechten in der Schweiz vorausgesetzt\n(Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom\n4. März 2011, BBl 2011 2825 ff. Ziff. 1.2.2.7).\n\nIn aArt. 14 BRG wird das Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen\nVerhältnissen verlangt. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass Kenntnisse über\ndas öffentliche Geschehen, die Grundsätze des Staatsaufbaus und der Geschichte\ndazugehören. Diese Bestimmungen sollen die Anforderungen an das Vertrautsein\nverdeutlichen und gehen über das Erfordernis der Integration nach aArt. 13 BRG hinaus\n(Botschaft, Ziff. 4.2.3, S. 15).\n\n3.7.\nDie Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in der Gemeinde aufgewachsen. Ihre\nbeste Freundin lebt in der Gemeinde und sie pflegt weitere Kontakte zu Einheimischen\nin umliegenden Gemeinden (Referenzpersonen gemäss dem Einbürgerungsgesuch,\nact. Vorinstanz 10/16 und act. 3: zulässiges Novum, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention, SR 0.101, EMRK). Sie hat hier die Schule besucht und\nwährend der Lehre ein Praktikum im Altersheim A.__ absolviert. Obwohl sie nach ihrer\nAusbildung erst eine Anstellung in F.__, anschliessend in den Kliniken R.__ und nun in\nW.__ gefunden hatte, behielt sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde. Allerdings hat sie in\nder Gemeinde keine eigene Wohnung, sondern ist unter der Adresse ihres Bruders\ngemeldet, wo sie ein Gästezimmer hat. Unter der Woche hält sie sich seit dem 1.\nJanuar 2016 in E.__ auf. Der Wohnsitz an sich wird von der Beschwerdegegnerin nicht\nangezweifelt und bildet daher auch nicht Streitgegenstand. Bereits aufgrund dessen,\ndass die Beschwerdeführerin zeitlebens in der Gemeinde wohnt, mit den hiesigen\nSitten und Gebräuchen aufgewachsen ist und sich mit den gesellschaftlichen\nVerhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen musste,\nkann ihr eine Verbundenheit mit den örtlichen Verhältnissen nicht abgesprochen\nwerden (BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.5.1, zur Publikation\nvorgesehen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werfen der Beschwerdeführerin jedoch\nvor, dass zur Vertrautheit zwingend die Teilnahme am öffentlichen Geschehen gehöre.\nVon der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie weder in einem Dorfverein\nmitwirkt noch andere Angebote der Gemeinde wahrnimmt oder an lokalen Anlässen\nteilnimmt. Sie begründet dies damit, dass sie aus beruflichen Gründen keine Zeit für\nFreizeitaktivitäten im Ort finde. Bezüglich der Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen\nOrganisationen gilt festzuhalten, dass diese nicht zum ausschlaggebenden\nIntegrationsmerkmal erhoben werden dürfen (BGE 138 I 242 E. 5.3). Denn es gibt auch\nviele Schweizerinnen und Schweizer, die, sei es aufgrund ihres Charakters, sei es\naufgrund bestimmter Lebensumstände, nicht aktiv auf Gemeindeebene mitwirken,\nderen Selbstverständnis als Bürgerinnen und Bürger dieses Landes aber deswegen\nnicht in Frage steht (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3). Des Weiteren stellt sich grundsätzlich\ndie Frage, ob die Integration in Form der Teilnahme am lokalen kulturellen und sozialen\nLeben, beispielsweise in einem Verein, bei Wochenaufenthaltern und/oder auch bei\njüngeren Leuten noch der heutigen Lebensrealität entspricht (vgl. B. von Rütte, in:\nAnwaltsrevue 5/2017, Das neue Bürgerrechtsgesetz, S. 208).\n\n"}