{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\neine gewisse lokale Verwurzelung nicht abgesprochen werden könne. Sie sei in X.__\naufgewachsen und habe die Schulen besucht. Sie wohne unter der gleichen Adresse\nwie ihr Bruder. Damit befinde sich ihr Wohnsitz in X.__, und sie verfüge auch über\nfamiliäre Verbindungen zu X.__. Eine gute Freundin wohne ebenfalls in dieser\nGemeinde. Allerdings sei sie Wochenaufenthalterin in E.__ und habe von 2008 bis 2009\nin F.__ und in den Jahren 2009 bis 2015 in K.__ gearbeitet. Die von ihr angegebenen\nReferenzpersonen würden ausser ihrer Freundin nicht in X.__ wohnen. Die sozialen\nVerbindungen zu X.__ und die Beteiligung sowie ihr Interesse am gesellschaftlichen\nLeben in X.__ sei dementsprechend vermindert. Laut Angaben der Beschwerdeführerin\nkönne sie aufgrund der beruflichen Belastung kaum an lokalen Veranstaltungen in X.__\nteilnehmen. Diese Gründe seien zwar verständlich, dabei handle es sich aber um von\nihr selbst gesetzte Lebensbedingungen. Die Bekundung eines minimalen Interesses am\nLeben in der Gemeinde sei trotz der Berufstätigkeit vorstellbar. Ein solches sei anhand\nder Akten bei der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Auch wenn die\nBeschwerdeführerin den Einbürgerungstest bestanden habe, ausserhalb des\nWohnortes über ein soziales Netzwerk verfüge, beruflich gut verankert sei, ihre\nDeutschkenntnisse und die finanziellen Verhältnisse tadellos seien, sprächen diese\nUmstände zwar für die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerischen\nVerhältnisse. Der Beschwerdegegnerin stehe es jedoch frei, die\nIntegrationserfordernisse zusätzlich auf die lokale Ebene auszudehnen. Diese habe die\nErfüllung des Eignungskriteriums der Vertrautheit anhand verschiedener Merkmale\nbeurteilt. Dabei falle insbesondere der langjährige Wochenaufenthalt ausserhalb von\nX.__, die Wohnsituation in X.__, ihr offen bekundetes Desinteresse am öffentlichen\nGeschehen in X.__ und entsprechendes Fehlen jeglicher Teilnahme an\ngesellschaftlichen Anlässen in X.__ ins Gewicht. Der Beizug des Kriteriums der\nVertrautheit sei rechtmässig und könne bei gegebenen Voraussetzungen auch als\nalleiniger Ablehnungsgrund herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin habe\ndemnach im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass Rücksicht\nauf ihre besonderen Lebensumstände zu nehmen sei. Sie sei in der Schweiz geboren,\nin X.__ aufgewachsen und habe seither nur dort gelebt. Sie bemühe sich in\nvorbildlicher Weise um ihr berufliches und gesellschaftliches Fortkommen. Weder die\nBerufsausbildung, ihre berufliche Tätigkeit noch das Studium seien ihr an ihrem\nWohnort in X.__ möglich. Sie sei, obschon sie ihre Steuern in X.__ zahle, darauf\nangewiesen, als Wochenaufenthalterin einen bedeutenden Teil ihrer Zeit auswärts zu\nverbringen. Es widerspreche den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns im\nSinne von Art. 5 BV, ihr mangelnde Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorzuwerfen, weil sie aus beruflichen und ausbildungsmässigen Gründen\nWochenaufenthalterin sei. Zudem sei es willkürlich, ihr mangels Intensität der\nBeteiligung am öffentlichen Leben die mangelnde Vertrautheit mit den örtlichen\nVerhältnissen abzusprechen. Das Kriterium der Lebensform gemäss Art. 8 BV möge\nhistorisch auf andere Konstellationen zugeschnitten gewesen sein. Im Kontext der\nEinbürgerungsvoraussetzung der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen könne\neine verfassungskonforme Interpretation von aArt. 14 BRG in einer Zeit vorausgesetzter\nberuflicher und ausbildungsmässiger Mobilität nur heissen, dass auf die besonderen\nVerhältnisse und Lebenslage eines jungen Menschen, der am Ort aufgewachsen sei,\nRücksicht genommen werden. Es werde betont, dass die Beschwerdeführerin, wenn\nsie nicht arbeiten müsse, viele Wochenenden am Wohnort verbringe. Sicher würden\nauch enge Bezugspersonen ausserhalb der Wohnortregion wohnen. Sie habe aber\ndoch einen Teil ihres Beziehungsnetzes am Ort und in der Region. Der angefochtene\nEntscheid erscheine daher willkürlich, wenn ihr die Erfüllung der\nIntegrationsvoraussetzungen abgesprochen würde. Denn im Ergebnis hiesse das\nnichts anderes, als dass bei Menschen, die beruflich mobil sein müssten, die\nIntegrationsvoraussetzungen nie erfüllt wären.\n\n"}