{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\n3.3.\nWer um Einbürgerung ersucht, hat ein Einbürgerungsgesuch mit\nBewerbungsschreiben, Fotografie sowie den vom Einbürgerungsrat verlangten\nUnterlangen einzureichen (Art. 15 und 16 BRG und Art. 4 BRV). Der Einbürgerungsrat\nstellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest und führt mit der\ngesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch durch (Art. 17 BRG).\nAbschliessend entscheidet der Einbürgerungsrat über das Einbürgerungsgesuch.\nSofern er eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs beabsichtigt, gibt er der\ngesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des\nGesuchs (Art. 19 Abs. 1 und 2 BRG). Aufgrund der Kann-Formulierung in Art. 12 Abs. 1\nBRG handelt es sich dabei um einen Ermessensentscheid. Der Einbürgerungsrat kann\ndaher bei Vorliegen der formellen und der materiellen bundesrechtlichen\nEinbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerung vornehmen, er ist dazu aber nicht\nverpflichtet. Denn selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht noch kein\nbundesrechtlicher Rechtsanspruch auf Einbürgerung (R. Kiener, in: Biaggini/Gächter/\nKiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, N 24 zu § 28 - § 29, VerwGE B 2019/132 vom\n23. September 2019 E 2.1). Der Gemeinde kommt damit in diesem Bereich Autonomie\nzu (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai\n2012 E. 3.1.2). Sie verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung folglich\nüber ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische\nKomponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren allerdings kein rechtsfreier\nVorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden.\nZu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde\ndarf daher nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss\nihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E.\n2.5, BGE 140 I 99 E. 3.1, BGE 138 I 305 E. 1.4.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.4.\nVor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP nur\nRechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden;\ndie Rüge der Unangemessenheit ist – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen –\nausgeschlossen. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie\ndie Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums\nRechtsverletzungen dar. Demgegenüber stellt die bloss unzweckmässige Ausübung\ndes Ermessens keine Rechtsverletzung dar und kann vor Verwaltungsgericht nicht\ngerügt werden. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen\nausübt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum besteht. Eine Ermessensunterschreitung\nliegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw.\nsie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet.\nErmessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung nicht\npflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder\nüberhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen\nRechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)\nverfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere den Grundsätzen der\nRechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und am Verbot der Willkür, zu orientieren\n(vgl. zum Ganzen Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\n2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff. und M. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti\n[Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen\n2020, N 10 ff. zu Art. 46 VRP und N 5 zu Art. 61 VRP). Hinsichtlich\nEinbürgerungsentscheiden hat dies zur Folge, dass das Verwaltungsgericht – sowie\ngemäss Art. 34 Abs. 2 BRG bereits das zuständige Departement – im Streitfall nur\nüberprüfen kann, ob der Einbürgerungsrat sein Ermessen überschritten oder\nmissbraucht und damit rechtswidrig gehandelt hat (VerwGE B 2011/229 vom 31. Mai\n2012 E. 4.1). Wird der Ermessensentscheid anhand sachlicher Kriterien begründet, so\nhat es deshalb in der Regel für die Rechtsmittelinstanz – hier das Verwaltungsgericht –\nsein Bewenden. Die bloss unrichtige Handhabung des Ermessens kann nicht gerügt\nwerden (vgl. BGer 1D_4/2008 vom 5. September 2008 E. 3.3).\n\n3.5.\nUnbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die formellen wie auch den grössten Teil\nder materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Streitgegenstand bildet einzig\ndie Frage, ob die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrautheit im Sinne der\nTeilnahme am öffentlichen Geschehen nach aArt. 14 lit. a BRG erfüllt.\n\nDie Vorinstanz gestand im angefochtenen Entscheid ein, dass der Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}