{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\n2.\nAm 1. Januar 2018 sind das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer\nBürgerrecht (SR 141.0, BüG) sowie die entsprechenden Änderungen in der Verordnung\nüber das Bürgerrecht (SR 141.01, BüV) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin\nwurde auch das kantonale Einbürgerungsrecht mit dem Nachtrag zum Gesetz über das\nSt. Galler Bürgerrecht (sGS 121.1, BRG) sowie dem Nachtrag zur Verordnung über das\nSt. Galler Bürgerrecht (sGS 121.11, BRV) angepasst. Gemäss den\nübergangsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 57 BRG und Art. 50 Abs. 2 BüG gelten\nfür vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über\ndas Gesuch die Bestimmungen nach dem bisherigen Recht. Die Beschwerdeführerin\nstellte bereits im Mai 2016 ein Gesuch um Einbürgerung. Dieses wurde zwar\nentgegengenommen und mit einem Eingangsstempel versehen, jedoch ist aus den\nAkten nicht ersichtlich, weshalb es nicht weiterbearbeitet wurde. Ein weiteres Gesuch\nliess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 15. März\n2018 zukommen. Grundsätzlich ging das erste Gesuch demnach vor Inkrafttreten der\nTotalrevision des BüG und der Teilrevision des BRG ein. Allerdings ist die vorliegend\nmassgebende Gesetzesbestimmung Art. 14 Abs. 1 lit. a BRG sowohl in der vom\n1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 gültigen Version des BRG als auch in der\nFassung ab 1. Januar 2018 identisch. Insofern kann davon abgesehen werden, näher\nauf das massgebende Datum des Einbürgerungsgesuchs einzugehen.\n\n3.\n\n3.1.\nSchweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das\nBürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]). Bezüglich Einbürgerungen von\nAusländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und\nRechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (Art. 38 BV).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Bund hat sich darauf beschränkt, Mindestvorschriften und die Voraussetzungen für\ndie Erteilung der bundesrechtlichen Einbürgerungsbewilligung im BüG (in der bis zum\n31. Dezember 2017 gültigen Fassung, nachfolgend: aBüG) zu umschreiben: Wer um\nEinbürgerung ersucht, muss während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt\nhaben (Art. 15 aBüG) und dazu geeignet sein (Art. 14 aBüG). Gemäss Art. 14 aBüG\ngehört zu den materiellen Voraussetzungen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in\ndie schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen\nLebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische\nRechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz\nnicht gefährdet (lit. d).\n\n3.2.\nDie Kantone sowie die Gemeinden – nach Massgabe des kantonalen Rechts – können\nzusätzliche materielle Einbürgerungsvoraussetzungen zu den bundesrechtlichen\nMindestanforderungen aufstellen (Hafner/Buser, in: B. Ehrenzeller u.w. [Hrsg.], Die\nschweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 38\nBV, BGE 138 I 242 E. 5.3). Der Kanton St. Gallen hat dies bei der ordentlichen\nEinbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der\nmateriellen Voraussetzungen getan. Das BRG ergänzt und erläutert die\nbundesrechtlichen Eignungsvoraussetzungen, indem die Begriffe durch die\nVoraussetzungen der Integration und des Vertrautseins konkretisiert und auf die\nörtlichen Verhältnisse ausgedehnt werden (Botschaft zum Gesetz über das St. Galler\nBürgerrecht vom 8. Dezember 2008, nachfolgend: Botschaft, Ziff. 4.2.3, S. 7,\nwww.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.09.12). Nach aArt. 9 BRG wird eine\nachtjährige Wohnsitzdauer im Kanton verlangt, wovon die Gesuchsteller die letzten vier\nJahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde gewohnt haben müssen. Die\nmateriellen Voraussetzungen betreffend die Eignung werden in die Integration (aArt. 13\nBRG) und die Vertrautheit (aArt. 14 aBRG) aufgegliedert. Die einzelnen\nIntegrationskriterien werden in aArt. 13 BRG aufgezählt. Nach dieser Bestimmung sind\nAusländerinnen und Ausländer integriert, wenn sie die rechtsstaatliche Ordnung sowie\ndie Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung\nbekunden (lit. a), den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von\nBildung bekunden (lit. b), in geordneten finanziellen Verhältnissen leben (lit. c), soziale\nBeziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche\noder anderen Institutionen pflegen (lit. d), die Integration der Ehegattin\nbeziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise\ndes eingetragenen Partners fördern und unterstützen (lit. e), ihre\nErziehungsverantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern wahrnehmen (lit. f)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der\neinheimischen Bevölkerung, welche mittels Test nachgewiesen werden müssen,\nverfügen (lit. g). Nach aArt. 14 BRG ist mit den schweizerischen und örtlichen\nVerhältnissen insbesondere vertraut, wer am öffentlichen Geschehen interessiert ist,\ndarüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt (lit. a – unverändert in der ab 1.Januar\n2018 gültigen Version) sowie die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt\n(lit. b). Eine einbürgerungswillige Person muss beide Voraussetzungen – die Integration\nund die Vertrautheit – erfüllen. Aus der gegenseitigen Verknüpfung resultiert gegenüber\nden bundesrechtlichen Mindestvorgaben eine Verschärfung der Einbürgerungskriterien\n(Botschaft, Ziff. 4.2.3, S. 12).\n\n"}