{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-189_2020-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8540&type=1563347022&cHash=b8b36ca52f21de2978e22f8b301ddb3a", "Checksum": "b8925e7db90ce2757c966e357a035baa"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:02:59", "Checksum": "6991495a878f289ea40004dd6eadca06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2020 B 2019/189\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/189\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 19.06.2020\nEntscheiddatum: 30.04.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 30.04.2020\nEinbürgerung. aArt. 14 lit. a BRG. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische\nStaatsangehörige, wurde aber in der Schweiz geboren und ist in der\nGemeinde X.__ aufgewachsen. Dort besuchte sie die Schulen und begann\nihre Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie aus\nBerufsgründen in anderen Gemeinden. Den Wohnsitz behielt sie in der\nGemeinde X.__. Diese Gemeinde wies das Einbürgerungsgesuch ab, da die\nBeschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrautheit im Sinne der Teilnahme\nam öffentlichen Geschehen nach Art. 14 lit. a BRG nicht erfülle. Die\nFokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, denn die Beurteilung\nder Integration als Ganzes muss ausgewogen bleiben. Dafür ist eine\nGesamtwürdigung aller für die Einbürgerung massgeblichen Aspekte im\nEinzelfall erforderlich. Das Manko der Teilnahme am öffentlichen Geschehen\nist lediglich ein Kriterium hinsichtlich der Vertrautheit und wird durch die\nErfüllung der übrigen Kriterien (Interesse und Wissen am öffentlichen\nGeschehen, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie die Kriterien zur\nEignung nach aArt. 13 BRG) mehr als aufgewogen. Es ist daher\nunverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher\nmaterieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die\nEinbürgerung zu verweigern. Gutheissung der Beschwerde\n(Verwaltungsgericht, B 2019/189).\n\nEntscheid vom 30. April 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nM.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44,\n9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde X.__, Einbürgerungsrat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nAblehnung des Einbürgerungsgesuchs\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nM.__ wurde 1986 in G.__ SG geboren. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und\nverfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Aufgewachsen ist sie in S.__ (bis 1992)\nund X.__ (ab 1992). Die Primar- und Sekundarschule besuchte sie in X.__. Ihre\nAusbildung zur Pflegefachfrau begann sie im Altersheim A.__ und schloss sie\nanschliessend in B.__ ab. Nach Abschluss ihrer Ausbildung als Pflegefachfrau war sie\nzwei Jahre im Y.__-Zentrum in F.__ (Kanton LU) und von 2009 bis 2015 in den Kliniken\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nR.__ tätig. Sie absolvierte weitere Ausbildungen (Maturitätsschule für Erwachsene und\nWeiterbildung zur Berufsbildnerin) und begann im Jahr 2015 das Studium der\nRechtswissenschaft an der Universität W.__. Nebenbei arbeitete sie temporär als\nPflegefachfrau in W.__. Das Studium musste sie inzwischen aufgrund der\nDoppelbelastung abbrechen. Seit August 2017 geht sie im P.__ in W.__ einer\nErwerbstätigkeit als Pflegefachfrau nach.\n\nM.__ ist ledig. Sie wohnt in X.__ unter derselben Adresse wie ihr Bruder und hat bei ihm\nein Gästezimmer. Seit dem 1. Januar 2016 ist sie Wochenaufenthalterin in\nE.__ (Kanton ZH). Davor bzw. seit dem 28. November 2008 war sie als\nWochenaufenthalterin in C.__ gemeldet. In X.__ wohnen ihr Bruder und seine Familie\nsowie ihre beste Freundin aus der Schulzeit.\n\nA.b.\nMit Eingabe vom 30. Mai 2016 bzw. erneuter Eingabe vom 15. März 2018 ersuchte\nM.__ bei der Gemeindeverwaltung X.__ um \"Einbürgerung im Allgemeinen\" in der\npolitischen Gemeinde und der Ortsgemeinde X.__. Am 5. Juni 2018 führte der\nEinbürgerungsrat der politischen Gemeinde X.__ (nachfolgend Einbürgerungsrat) das\nEinbürgerungsgespräch durch. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der\nEinbürgerungsrat am 7. September 2018 die Abweisung des Gesuchs von M.__ auf\nEinbürgerung. Die Abweisung begründete der Einbürgerungsrat damit, dass sich M.__\nnicht am öffentlichen Geschehen in der Gemeinde beteilige und sie lediglich zu Besuch\nin X.__ weile. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement des Inneren mit\nEntscheid vom 16. August 2019 ab.\n\nB.\nAm 2. September 2019 erhob M.__ (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter\nBeschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 16.\nAugust 2019 beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einbürgerungsrat der politischen\nGemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, das Verfahren zur Erteilung des\nBürgerrechts weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2019 auf\nAbweisung der Beschwerde, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid und beschränkte sich auf wenige Ergänzungen. Mit Eingabe vom 27.\nSeptember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin ebenfalls um Abweisung der\nBeschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Rechtsvertreter reichte mit\nEingabe vom 9. Oktober 2019 eine Vernehmlassung ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\n(…)\n\n"}