Beschwerdeführerin werden die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800 im Rekursverfahren und CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit je CHF 3‘120 inklusive Barauslagen, zusammen CHF 6‘240, zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14