2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil "Individuelle Praktische Arbeit" mit der Teilnote 4.5, den Qualifikationsbereich "Praktische Arbeiten" mit der Note 4.2 und die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 4.2 bestanden hat. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das entsprechende Fähigkeitszeugnis als "Fachfrau Gesundheit EFZ" auszustellen. 3. Der Beschwerdegegner trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte