5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800 im Rekursverfahren und von CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren sind ihr zurückzuerstatten.