Diese Entschädigung läge am obersten Rand des Rahmens für die Honorarpauschale im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine solche Pauschalentschädigung möchte einem Vergleich mit Rekursverfahren in anderen Rechtsgebieten nicht stand zu halten und überschritte den Rahmen des der Vorinstanz zukommenden Ermessens. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.