4.3. Sodann ist der vorinstanzliche Kostenspruch hinsichtlich der Höhe der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben (Ziffer 3 des Dispositivs), da der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich zu entschädigen hat. Aus der vorinstanzlichen Verlegung der amtlichen Kosten im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln ergäbe sich eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel. Bei der festgesetzten Entschädigung von CHF 2‘000 ergäbe das CHF 6‘000. Diese Entschädigung läge am obersten Rand des Rahmens für die Honorarpauschale im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (vgl. Art.