4.7 zwanzig Prozent; 4.24, auf eine Dezimalstelle abzurunden) bestanden hat. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin das entsprechende Fähigkeitszeugnis gemäss Art. 19 V FaGe 2008 auszustellen. 4.2. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist insoweit aufzuheben, als die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (Ziffer 2 des Dispositivs). Es bleibt dabei, dass auf die Erhebung der Kosten beim Beschwerdegegner verzichtet wird und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800 vollumfänglich zurückerstattet (Ziffer 2 des Dispositivs).