Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er – in Ziffer 1 des Dispositivs – den Beschwerdegegner anweist, der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung des erfolgslosen Prüfungsversuchs die Möglichkeit zu geben, den Prüfungsteil "Praktische Arbeiten" zu wiederholen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von der Benotung ihrer praktischen Prüfung durch die Expertin 1 – die "Praktische Arbeit mit Dokumentation" mit der Teilnote 4.5, den Qualifikationsbereich "Praktische Arbeiten" mit der Note 4.2 (2x4.5, 1x3.5, Durchschnitt 4.16, auf eine Dezimalstelle aufzurunden) und die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 4.2 (4.2 fünfzig Prozent, 4.0 dreissig Prozent,