4.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er – in Ziffer 1 des Dispositivs – den Beschwerdegegner anweist, der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung des erfolgslosen Prüfungsversuchs die Möglichkeit zu geben, den Prüfungsteil "Praktische Arbeiten" zu wiederholen.