Ohnehin erschiene es als stossend, wenn die Beschwerdeführerin die "Individuelle Praktische Arbeit" ohne Anrechnung des "ersten Versuchs" wiederholen "dürfte", vielmehr müsste, obschon nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sie die Nichtverwertbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistung bewirkt oder sonst wie zu verantworten hat. Die Ursache für die Nichtverwertbarkeit ist vielmehr auf das vom Arbeitgeber ausgelöste und im Ergebnis unhaltbare Verhalten der vorgesetzten Fachkraft und das nicht durchwegs professionelle Gebaren der anderen Beteiligten im Nachgang zur Prüfung zu erblicken.