Da sich die Auffassung der Expertin 1 nicht gegenüber der vorgesetzten Fachkraft durchzusetzen brauchte, kann mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles auf die Noten der Expertin 1 – soweit sie einen Rahmen festgelegt hat auf den mittleren bis oberen Wert – abgestellt werden. Ohnehin erschiene es als stossend, wenn die Beschwerdeführerin die "Individuelle Praktische Arbeit" ohne Anrechnung des "ersten Versuchs" wiederholen "dürfte", vielmehr müsste, obschon nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sie die Nichtverwertbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistung bewirkt oder sonst wie zu verantworten hat.