Auch der Beschwerdegegner hält fest, dass die Expertin 1 aufgrund der besonderen Situation den Beurteilungs- und Bewertungsraster vollständig ausgefüllt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Expertin 1 ohne weiteres in der Lage war, die von ihr beobachtete Erfüllung des Auftrags durch die Beschwerdeführerin © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassend und gültig zu beurteilen und dies tatsächlich auch gemacht hat. Die Kompetenzen, welche einer Expertin bei einer Visitation oder Hospitation normalerweise zukommen, sind deshalb nicht von Belang.