Im Rekursverfahren führte der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 30. November 2018 (act. 7/22a/1) aus, die Expertin 1 sei eine fachlich versierte und erfahrene Fachperson, die bestens auf ihre Aufgabe und Rolle vorbereitet gewesen sei. Sie werde als sehr pflichtbewusst erlebt und nehme auch auf der Tertiärstufe Fachgespräche ab. Vorbehalte und Befangenheiten melde sie transparent. Auch der Beschwerdegegner hält fest, dass die Expertin 1 aufgrund der besonderen Situation den Beurteilungs- und Bewertungsraster vollständig ausgefüllt hat.