Im vorliegenden Fall hat die Expertin 1 sodann aufgrund der besonderen Umstände – Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz – die gesamte "Individuelle Praktische Arbeit" der Beschwerdeführerin begleitet und – wie die vorgesetzte Fachkraft – den Beurteilungs- und Bewertungsraster vollständig ausgefüllt. Bei ihrer Plausibilitätskontrolle des Bewertungsvorschlags der vorgesetzten Fachkraft kam sie zum Schluss, dieser entspreche nicht den Vorgaben. Folgerichtig griff sie deshalb in die Bewertung ein.