Dass ihre Rolle diesbezüglich grundsätzlich beschränkt ist, liegt darin begründet, dass die praktische Prüfung auf die gewohnten Mittel und Methoden am Arbeitsplatz der Auszubildenden ausgerichtet ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben hat und im Betrieb, in welchem sie die praktischen Erfahrungen im Hinblick auf den Abschluss der Ausbildung sammelte, vergleichsweise kurze Zeit tätig war und während längerer Zeit, aufgrund der schwierigen Situation im Pflegeteam und des belasteten Verhältnisses zur Leitung der Einrichtung, krankheitsbedingt fehlte.