Die Wegleitung galt für Qualifikationsverfahren, in denen in der zugehörigen Verordnung über die Grundbildung – wie in Art. 15 Abs. 2 Ingress und lit. a V FaGe 2008 – im massgebenden Artikel "Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens" eine "Individuelle Praktische Arbeit" vorgesehen ist (Ziff. 1.1.1). Sie regelte das Prinzip und die Rahmenbedingungen für das Qualifikationsverfahren und verteilte die Aufgaben zwischen der direkt vorgesetzten Fachkraft und der Expertin. Im Rahmen der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte