Die Rechtsdurchsetzung darf nicht daran scheitern, dass zu hohe oder uneinheitliche Anforderungen an das Beweismass gestellt werden (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Absolute Gewissheit kann nicht verlangt © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Die Überzeugung muss von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt sein (vgl. VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 E. 3.6 mit Hinweisen).