3.2. Beweismass Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt das Verwaltungsgericht die Beweise nach freier Überzeugung. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht – nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1) – am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht – unerheblich (BGE 128 III 271 E. 2b/aa) – erscheinen. Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist.