Beim konkreten Vorgehen mit einer zwar lediglich formellen Einigung erübrigte sich ein Entscheid durch die Chefexpertin. Dass letztere vor der Vorinstanz in der Eingabe vom 4. April 2019 für den Beschwerdegegner äusserte, sie erachte die Note vier als gerechtfertigt (act. 7/33a/1 zu Rz. 15), kann nicht ausschlaggebend sein, zumal sie im Rekursverfahren auch mit gegen sie gerichteten Vorwürfen hinsichtlich der Planung und Durchführung der praktischen Prüfung der Beschwerdeführerin konfrontiert war.