die Beschwerdeführerin durch die Prüfung fallen zu lassen, nicht abgestellt werden durfte. Unter diesen Umständen war die Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin durch die vorgesetzte Fachkraft, wie auch immer sie im Detail ausgefallen ist, für die Benotung der "Individuellen Praktischen Arbeit" der Beschwerdeführerin nicht relevant. Schon deshalb kann nicht von einer Differenz zwischen der Bewertung durch die vorgesetzte Fachkraft einerseits und die Expertin 1 anderseits ausgegangen werden.