Aus diesen Noten ergibt sich ein Durchschnitt zwischen 4.21 (Summe der tiefsten Bewertungen 29.5, abzurunden auf 4.0) und 4.5 (Summe der höchsten Bewertungen 31.5). Aus den mittleren Bewertungen (3.0, 3.0, 4.75, 4.5, 5.25, 5.25, 4.75) ergäbe sich ein Durchschnitt von 4.36 (Summe der mittleren Bewertungen 30.5, aufzurunden auf 4.5). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, unter den gegebenen besonderen Umständen müsse für die Benotung auf die von der Expertin 1 ihrer Auffassung nach jeweils höchste gerechtfertigte Note abgestellt werden.