3. Tatsachen und Beweiswürdigung In tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre Prüfungsleistung vom 10. April 2018 anhand der – um den Einfluss der vorgesetzten Fachkraft bereinigten – Beurteilung durch die Expertin 1 korrekt und fair bewertet werden könne, ohne dass eine Rechtsmittelbehörde ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Expertin setzen müsse. Mit dem von der Expertin 1 handschriftlich ausgefüllten Beurteilungs- und Bewertungsraster (act. 7/22a/3) liege ein rechtsgültiger Beweis vor. Deshalb treffe die Auffassung der Vorinstanz, die Prüfungsleistung könne objektiv nicht mehr untersucht werden, nicht zu.