Aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rekursentscheides steht auch fest, dass die Teilnote 4.0 für die "Individuelle Praktische Arbeit" in einem willkürlichen Verfahren zustande gekommen ist und für die Ermittlung der Note im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeiten" und die Gesamtnote der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt werden darf. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die von der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (act. 7/14a/1-2) bei der "Individuellen Praktischen Arbeit" erbrachte Leistung mit einer Teilnote von 4.5 zu bewerten (Rz.