Gemäss Art. 16 Abs. 1 V FaGe 2008 ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" mit der Note vier oder höher bewertet wird (lit. a) und die Gesamtnote vier oder höher erreicht wird (lit. b). Unbestritten ist auch, dass für die Beschwerdeführerin die Erfahrungsnote entfällt und sich die Gesamtnote nach der besonderen Regel von Art. 18 Abs. 2 V FaGe 2008 – "Praktische Arbeit" fünfzig Prozent, "Berufskenntnisse" dreissig Prozent, "Allgemeinbildung" zwanzig Prozent – berechnet.