Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 12. August 2019. Mit Eingabe vom 26. September 2019 verzichtete der Kantonale Gewerbeverband (Beschwerdegegner) auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: