Untersucht werden könne einzig, ob es unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beteiligten und der Akten aus dem Prüfungsverfahren Hinweise auf Rechtsverletzungen gebe oder ob sich die Expertinnen von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar sei. Aus dem Umstand, dass das von der vorgesetzten Fachkraft handschriftlich geführte Prüfungsprotokoll, das Ausgangspunkt für die Festlegung der Note durch die vorgesetzte Fachkraft und die Expertin war, "verschwunden" war, schloss das Bildungsdepartement, das Prüfungsverfahren sei unfair und die Benotung