den Prüfungsteil "Praktische Arbeiten" zu wiederholen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfungsleistung könne objektiv nicht mehr untersucht werden. Untersucht werden könne einzig, ob es unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beteiligten und der Akten aus dem Prüfungsverfahren Hinweise auf Rechtsverletzungen gebe oder ob sich die Expertinnen von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar sei.