Soweit sie für die Noten eine Bandbreite festgesetzt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einer Bewertung der Leistung auch im mittleren bis oberen Bereich dieser Bandbreite nicht zugestimmt hätte. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdegegner angewiesen, der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis auszustellen (Verwaltungsgericht, B 2019/185). Entscheid vom 5. Mai 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführerin,