Entscheid Verwaltungsgericht, 05.05.2020 Berufsbildung, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vom 13. November 2008. Die Bewertung der Prüfungsleistung durch die vorgesetzte Fachkraft konnte in keiner Weise von Bedeutung sein. Eine dazu befähigte Expertin hat die gesamte "Individuelle Praktische Arbeit" der Beschwerdeführerin begleitet und benotet. Soweit sie für die Noten eine Bandbreite festgesetzt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie einer Bewertung der Leistung auch im mittleren bis oberen Bereich dieser Bandbreite nicht zugestimmt hätte.