{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\n4.1.\nDie Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit\naufzuheben, als er – in Ziffer 1 des Dispositivs – den Beschwerdegegner anweist, der\nBeschwerdeführerin ohne Anrechnung des erfolgslosen Prüfungsversuchs die\nMöglichkeit zu geben, den Prüfungsteil \"Praktische Arbeiten\" zu wiederholen. Es ist\nfestzustellen, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von der Benotung ihrer\npraktischen Prüfung durch die Expertin 1 – die \"Praktische Arbeit mit Dokumentation\"\nmit der Teilnote 4.5, den Qualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\" mit der Note 4.2\n(2x4.5, 1x3.5, Durchschnitt 4.16, auf eine Dezimalstelle aufzurunden) und die\nAbschlussprüfung mit der Gesamtnote 4.2 (4.2 fünfzig Prozent, 4.0 dreissig Prozent,\n4.7 zwanzig Prozent; 4.24, auf eine Dezimalstelle abzurunden) bestanden hat. Der\nBeschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin das entsprechende\nFähigkeitszeugnis gemäss Art. 19 V FaGe 2008 auszustellen.\n\n4.2.\nDer vorinstanzliche Kostenspruch ist insoweit aufzuheben, als die amtlichen Kosten\ndes Rekursverfahrens von CHF 800 vollumfänglich dem Beschwerdegegner\naufzuerlegen sind (Ziffer 2 des Dispositivs). Es bleibt dabei, dass auf die Erhebung der\nKosten beim Beschwerdegegner verzichtet wird und die Vorinstanz der\nBeschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800\nvollumfänglich zurückerstattet (Ziffer 2 des Dispositivs).\n\n4.3.\nSodann ist der vorinstanzliche Kostenspruch hinsichtlich der Höhe der ausseramtlichen\nEntschädigung aufzuheben (Ziffer 3 des Dispositivs), da der Beschwerdegegner die\nBeschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens\nvollumfänglich zu entschädigen hat. Aus der vorinstanzlichen Verlegung der amtlichen\nKosten im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln ergäbe sich eine Entschädigung\nder ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeführerin im Umfang von einem Drittel. Bei\nder festgesetzten Entschädigung von CHF 2‘000 ergäbe das CHF 6‘000. Diese\nEntschädigung läge am obersten Rand des Rahmens für die Honorarpauschale im\nVerfahren vor Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a der\nHonorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine solche Pauschalentschädigung möchte\neinem Vergleich mit Rekursverfahren in anderen Rechtsgebieten nicht stand zu halten\nund überschritte den Rahmen des der Vorinstanz zukommenden Ermessens.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.\n\n5.1.\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS\n941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von der\nBeschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800 im Rekursverfahren\nund von CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren sind ihr zurückzuerstatten.\n\n5.2.\nDer Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren ermessensweise mit einem Pauschalhonorar von je CHF 3‘000\nzuzüglich CHF 120 Barauslagen (pauschal vier Prozent von CHF 3‘000) und 7,7\nProzent Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und\nlit. b, Art. 28bis und 29 der Honorarordnung, sGS 963.75).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben,\nsoweit die Vorinstanz den Beschwerdegegner angewiesen hat, der Beschwerdeführerin\nunentgeltlich und ohne Anrechnung des bisher erfolglosen Prüfungsversuchs die\nMöglichkeit zu geben, den Prüfungsteil \"Praktische Arbeiten\" zu wiederholen.\nAufgehoben wird auch der\nvorinstanzliche Kostenspruch, soweit damit der Beschwerdeführerin ein Drittel der\namtlichen Kosten des Rekursverfahrens auferlegt und die Höhe der vom\nBeschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigung der\nausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens festgesetzt wurden.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil \"Individuelle\nPraktische Arbeit\" mit der Teilnote 4.5, den Qualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\"\nmit der Note 4.2 und die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 4.2 bestanden hat. Der\nBeschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das entsprechende\nFähigkeitszeugnis als \"Fachfrau Gesundheit EFZ\" auszustellen.\n\n3.\nDer Beschwerdegegner trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800\nund des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin werden die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800 im\nRekursverfahren und CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren zurückerstattet.\n\n4.\nDer Beschwerdegegner entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das\nBeschwerdeverfahren mit je CHF 3‘120 inklusive Barauslagen, zusammen CHF 6‘240,\nzuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14\n"}