{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\n3.3.2. Rolle der Expertin 1 im vorliegenden Fall\nZwar hat die Expertin 1 für die Beurteilung der \"Individuellen Praktischen Arbeit\"\ngrundsätzlich keinen Bewertungsauftrag, sondern prüft nur die Bewertung durch die\nvorgesetzte Fachkraft auf Plausibilität hin. Dass ihre Rolle diesbezüglich grundsätzlich\nbeschränkt ist, liegt darin begründet, dass die praktische Prüfung auf die gewohnten\nMittel und Methoden am Arbeitsplatz der Auszubildenden ausgerichtet ist. Zu\nberücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbildung ausserhalb\nder geregelten beruflichen Grundbildung erworben hat und im Betrieb, in welchem sie\ndie praktischen Erfahrungen im Hinblick auf den Abschluss der Ausbildung sammelte,\nvergleichsweise kurze Zeit tätig war und während längerer Zeit, aufgrund der\nschwierigen Situation im Pflegeteam und des belasteten Verhältnisses zur Leitung der\nEinrichtung, krankheitsbedingt fehlte. Deshalb relativiert sich die Bedeutung der\nbetrieblichen Besonderheiten. Entsprechend gewinnt die Einschätzung einer\naussenstehenden Expertin an Gewicht.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Expertin 1 sodann aufgrund der besonderen Umstände –\nSchwierigkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz – die gesamte \"Individuelle\nPraktische Arbeit\" der Beschwerdeführerin begleitet und – wie die vorgesetzte\nFachkraft – den Beurteilungs- und Bewertungsraster vollständig ausgefüllt. Bei ihrer\nPlausibilitätskontrolle des Bewertungsvorschlags der vorgesetzten Fachkraft kam sie\nzum Schluss, dieser entspreche nicht den Vorgaben. Folgerichtig griff sie deshalb in\ndie Bewertung ein. Die anschliessende Einigung mit der vorgesetzten Fachkraft war\nrein formeller Natur, da die Beurteilung durch die vorgesetzte Fachkraft aufgrund der\nkonkreten Umstände in keiner Weise von Bedeutung sein konnte. Nicht relevant kann\nunter diesen Umständen auch sein, dass sich die vorgesetzte Fachkraft nicht auf den\nvon der Expertin 1 vorgeschlagenen oberen Rahmen ihrer Beurteilung eingelassen hat\n(vgl. dazu oben Erwägung 3.3.1).\n\nIm Rekursverfahren führte der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom\n30. November 2018 (act. 7/22a/1) aus, die Expertin 1 sei eine fachlich versierte und\nerfahrene Fachperson, die bestens auf ihre Aufgabe und Rolle vorbereitet gewesen sei.\nSie werde als sehr pflichtbewusst erlebt und nehme auch auf der Tertiärstufe\nFachgespräche ab. Vorbehalte und Befangenheiten melde sie transparent. Auch der\nBeschwerdegegner hält fest, dass die Expertin 1 aufgrund der besonderen Situation\nden Beurteilungs- und Bewertungsraster vollständig ausgefüllt hat. Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, dass die Expertin 1 ohne weiteres in der Lage war,\ndie von ihr beobachtete Erfüllung des Auftrags durch die Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\numfassend und gültig zu beurteilen und dies tatsächlich auch gemacht hat. Die\nKompetenzen, welche einer Expertin bei einer Visitation oder Hospitation\nnormalerweise zukommen, sind deshalb nicht von Belang.\n\n3.3.3. Notenrahmen\nSchliesslich fragt sich, ob unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls\nauf die mittlere bis günstigste Beurteilung durch die Expertin 1 abgestellt werden darf.\nDie Beschwerdeführerin hat die aus ihrer Sicht gerechtfertigte Benotung der\nLeistungen der Beschwerdeführerin in den sieben geprüften Kompetenzen, teilweise\nals Bandbreite, festgehalten. Es besteht – angesichts der Rolle der Expertin 1 – kein\nernsthafter Zweifel daran, dass sie im Bewertungsverfahren jeder mit ihrer eigenen\nBeurteilung übereinstimmenden Bewertung durch die vorgesetzten Fachkraft\nzugestimmt hätte. Das Verwaltungsgericht geht deshalb davon aus, mit dem von der\nExpertin 1 vollständig ausgefüllten Beurteilungs- und Bewertungsraster liege ein\nBeweismittel vorliegt, mit dem – frei gewürdigt – unter Berücksichtigung aller konkreten\nUmstände dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der \"Individuellen\nPraktischen Arbeit\" vom 10. April 2018 eine Leistung erbracht hat, die mit einer –\nallenfalls aufgerundeten – Teilnote von 4.5 bewertet werden kann.\n\n3.4.\nZusammenfassend liegt ein durch die Expertin 1 festgestelltes gültiges\nPrüfungsergebnis vor. Da sich die Auffassung der Expertin 1 nicht gegenüber der\nvorgesetzten Fachkraft durchzusetzen brauchte, kann mit Blick auf die Besonderheiten\ndes vorliegenden Falles auf die Noten der Expertin 1 – soweit sie einen Rahmen\nfestgelegt hat auf den mittleren bis oberen Wert – abgestellt werden. Ohnehin\nerschiene es als stossend, wenn die Beschwerdeführerin die \"Individuelle Praktische\nArbeit\" ohne Anrechnung des \"ersten Versuchs\" wiederholen \"dürfte\", vielmehr\nmüsste, obschon nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sie die Nichtverwertbarkeit der\nBewertung der Prüfungsleistung bewirkt oder sonst wie zu verantworten hat. Die\nUrsache für die Nichtverwertbarkeit ist vielmehr auf das vom Arbeitgeber ausgelöste\nund im Ergebnis unhaltbare Verhalten der vorgesetzten Fachkraft und das nicht\ndurchwegs professionelle Gebaren der anderen Beteiligten im Nachgang zur Prüfung\nzu erblicken. Die Beschwerdeführerin alleine die sich daraus ergebenden Lasten tragen\nzu lassen, erschiene unter den dargelegten konkreten Umständen und insbesondere\nangesichts einer vollständigen Bewertung ihrer \"Individuellen Praktischen Arbeit\" durch\neine dazu befähigte Expertin als verfehlt und geradezu stossend.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.\n\n"}