{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\nDas Verwaltungsgericht würdigt die Beweise wie dargelegt nach freier Überzeugung.\nDies bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln\nfolgt und dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte\nBeweismass erreicht ist. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es\nzulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände\n(Vermutungsbasis) vorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache (Vermutungsfolge)\nmit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (vgl.\nVerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 E. 3.6 mit Hinweisen auf Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 615 f., 619 und 621,\nund auf BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gewichtung der einzelnen\nBeweismittel soll sich aus der inneren Qualität, das heisst aus der anzunehmenden\nÜbereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch äussere Eigenart (vgl.\nVerwGE B 2016/147 vom 14. Dezember 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis auf VerwGE B\n2013/172 vom 19. August 2014 E. 2.1).\n\n3.3. Beweiswürdigung\nOb das Gericht davon überzeugt ist, dass die Expertin 1 bei entsprechender\nBewertung durch die vorgesetzte Fachkraft auch einer Benotung entsprechend der\nihrer Auffassung nach je Kompetenz möglichen mittleren bis höchsten Bewertung\nzugestimmt hätte, ist anhand der fachlichen Qualifikation der Expertin 1 und der Art\nund Weise, mit welcher sie an der praktischen Prüfung teilgenommen hat, zu\nbeurteilen.\n\n3.3.1. Rolle der Expertin 1 im Regelfall\nDie Rolle der Expertin 1 richtete sich nach der Wegleitung des Bundesamtes für\nBerufsbildung und Technologie über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen\nder Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom\n22. Oktober 2007 (nachfolgend Wegleitung BBT, act. 7/22a/6). Die Wegleitung galt für\nQualifikationsverfahren, in denen in der zugehörigen Verordnung über die Grundbildung\n– wie in Art. 15 Abs. 2 Ingress und lit. a V FaGe 2008 – im massgebenden Artikel\n\"Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens\" eine\n\"Individuelle Praktische Arbeit\" vorgesehen ist (Ziff. 1.1.1). Sie regelte das Prinzip und\ndie Rahmenbedingungen für das Qualifikationsverfahren und verteilte die Aufgaben\nzwischen der direkt vorgesetzten Fachkraft und der Expertin. Im Rahmen der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Individuellen Praktischen Arbeit\" führte die zu qualifizierende Person an ihrem\nbetrieblichen Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden einen Auftrag aus.\nWährend einer festgelegten Zeitspanne wurden konkrete Praxisaufträge speziell\nbeobachtet und beurteilt (Ziffer 1.2.3). Die Beurteilung der Auftragserfüllung und der\nerstellten Dokumentation oblag der vorgesetzten Fachkraft (Ziffer 1.2.4). Mindestens\nein Mitglied des Expertenteams hatte die durch die vorgesetzte Fachkraft\nvorgenommene Beurteilung der Auftragserfüllung und die Plausibilität der\nvorgeschlagenen Bewertung zu überprüfen (Ziffer 2.4.3). Das Expertenteam und die\nvorgesetzte Fachkraft sollten sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags für den\nausgeführten Prüfungsauftrag über die abschliessende Bewertung einigen. Mangels\nEinigung hatte die von der kantonalen Behörde bezeichnete Prüfungsinstanz zu\nentscheiden (Ziffer 2.4.5). Die Chefexpertin überprüfte die durch das Expertenteam und\ndie vorgesetzte Fachkraft vorgenommene Beurteilung und die Plausibilität der erteilten\nNoten (vgl. Ziffer 6.1.5 der Wegleitung OdASanté 2011, vgl. auch Schweizerisches\nDienstleistungszentrum Berufsbildung / Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,\nQualifikationsverfahren FaGe EFZ, Erläuterungen 2018; nachfolgend: Erläuterungen\nSDBB FaGe EFZ 2018; act. 7/22a/4). Die Leistungen im abschliessenden\nQualifikationsverfahren werden mit den Noten eins bis sechs bewertet, wobei halbe\nZwischennoten zulässig sind (vgl. Erläuterungen SDBB FaGe EFZ 2018, act. 7/22a/4;\nvgl. zum Ganzen auch D4 des Bildungsplans FaGe EFZ, Version vom 13. Version vom\n13. November 2008, mit Änderungen vom 30. Oktober 2009 sowie vom 1. Juli 2011,\nhttps://www.odasante.ch/ fileadmin/odasante.ch/docs/Berufliche_Grundbildung/\nBildungsplan_FaGe_OdASante_ 01072011.pdf, S. 64 ff.).\n\nAus den verschiedenen Wegleitungen und Erläuterungen ergibt sich\nzusammenfassend, dass die \"Individuelle Praktische Arbeit\" von der vorgesetzten\nFachkraft bewertet wird. Die Überprüfung der \"Individuellen Praktischen Arbeit\" auf\nformale Korrektheit und die Begleitung der Ausführung des Auftrags durch die Expertin\nbeschränkt sich grundsätzlich auf Stichproben. Die Prüfungsbesuche beschränken sich\nauf das ausführungsabhängige nötige Mass und dienen in erster Linie der\nVertrauensbildung und den ergänzenden Beobachtungen für die Gesamtbeurteilung.\nMindestens ein Mitglied des Expertenteams – das heisst die Expertin 1 – überprüft die\ndurch die Fachkraft vorgenommene Beurteilung der Auftragserfüllung und die\nPlausibilität der vorgeschlagenen Bewertung. Bei Uneinigkeit entscheidet die\nChefexpertin.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}