{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\n3.1. Tatsachen\nDer Beurteilungs- und Bewertungsraster ist nach den sieben geprüften\nKompetenzbereichen aufgebaut. Je Kompetenz können maximal dreissig Punkte erzielt\nwerden. Zu jeder der Kompetenzen sind mögliche Bewertungskriterien aus dem\nBildungsplan – aufgeteilt in die Rubriken \"Fähigkeiten\", \"Haltungen\" und \"Betriebliche\nPräzisierungen\" – angeführt. Die Expertin 1 hat daneben in der Rubrik \"Bemerkungen\"\nhandschriftlich und stichwortartig ihre Feststellungen, die sie anlässlich der Prüfung\nmachte, festgehalten. Auf eine Punktzahl hat sie sich nicht festgelegt. Ebenso wenig\nwie die Vorinstanz verfügt das Verwaltungsgericht über die Fachkenntnisse, die es\nerlauben würden, anhand der Vorgaben und der Bemerkungen der Expertin 1 im\nBeurteilungs- und Bewertungsraster eine Punktzahl festzulegen.\n\nDie Expertin 1 hat sodann zu jeder der Kompetenzen eine ungefähre Note oder eine\nNotenbandbreite festgehalten, nämlich für \"Pflege und Betreuung, Kompetenz 3.2\" 3.0,\n\"Pflege und Betreuung, Kompetenz 3.3\" 3.0, \"medizinaltechnische Verrichtung,\nKompetenz 4.2\" 4.5-5, \"Medizinaltechnik Kompetenz 4.3\" 4.5, \"Alltagsgestaltung\nKompetenz 8.2\" 5.0-5.5 (ursprünglich 5.5), \"Alltagsgestaltung Kompetenz 10.1\" 5\n(ursprünglich 5-5.5; vgl. auch act. 7/33a/2-9), \"Administration und Logistik Kompetenz\n12.3\" 4.5-5. Aus diesen Noten ergibt sich ein Durchschnitt zwischen 4.21 (Summe der\ntiefsten Bewertungen 29.5, abzurunden auf 4.0) und 4.5 (Summe der höchsten\nBewertungen 31.5). Aus den mittleren Bewertungen (3.0, 3.0, 4.75, 4.5, 5.25, 5.25,\n4.75) ergäbe sich ein Durchschnitt von 4.36 (Summe der mittleren Bewertungen 30.5,\naufzurunden auf 4.5). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, unter den gegebenen\nbesonderen Umständen müsse für die Benotung auf die von der Expertin 1 ihrer\nAuffassung nach jeweils höchste gerechtfertigte Note abgestellt werden.\n\nUnbestritten ist, dass auf die Beurteilung der vorgesetzten Fachkraft aufgrund der\nfehlenden Handnotizen und des betriebsinternen Drucks auf die vorgesetzte Fachkraft,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Beschwerdeführerin durch die Prüfung fallen zu lassen, nicht abgestellt werden\ndurfte. Unter diesen Umständen war die Bewertung der Arbeit der Beschwerdeführerin\ndurch die vorgesetzte Fachkraft, wie auch immer sie im Detail ausgefallen ist, für die\nBenotung der \"Individuellen Praktischen Arbeit\" der Beschwerdeführerin nicht relevant.\nSchon deshalb kann nicht von einer Differenz zwischen der Bewertung durch die\nvorgesetzte Fachkraft einerseits und die Expertin 1 anderseits ausgegangen werden.\nDer Beschwerdegegner vertrat in der Vernehmlassung vom 4. April 2019 im\nvorinstanzlichen Rekursverfahren die Auffassung, die Expertin habe nach den\nbestehenden Regeln nicht die Kompetenz, eine Bewertung zu erstellen, so dass sie\nsich gegenüber der Bewertung der vorgesetzten Fachkraft nicht durchsetzen könne.\nDieser Sicht steht entgegen, dass überhaupt keine gültige Bewertung durch die\nvorgesetzte Fachkraft vorliegt, gegen welche sich die Auffassung der Expertin hätte\ndurchsetzen können oder müssen. Grundlage der Bewertung kann unter diesen\nUmständen einzig die Beurteilung sein, welche die Expertin 1 unabhängig von der\nBeurteilung der vorgesetzten Fachkraft vorgenommen hat.\n\nBeim konkreten Vorgehen mit einer zwar lediglich formellen Einigung erübrigte sich ein\nEntscheid durch die Chefexpertin. Dass letztere vor der Vorinstanz in der Eingabe vom\n4. April 2019 für den Beschwerdegegner äusserte, sie erachte die Note vier als\ngerechtfertigt (act. 7/33a/1 zu Rz. 15), kann nicht ausschlaggebend sein, zumal sie im\nRekursverfahren auch mit gegen sie gerichteten Vorwürfen hinsichtlich der Planung\nund Durchführung der praktischen Prüfung der Beschwerdeführerin konfrontiert war.\n\n3.2. Beweismass\nGemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt das Verwaltungsgericht\ndie Beweise nach freier Überzeugung. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte)\nBeweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht – nach objektiven Gesichtspunkten (vgl.\nBGE 140 III 610 E. 4.1) – am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften\nZweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht – unerheblich (BGE 128\nIII 271 E. 2b/aa) – erscheinen. Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit,\ndass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist.\nDemgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine\nBeweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGer 2C_605/2015 vom\n5. November 2015 E. 2.3.2 mit Hinweisen auch auf die zivilprozessuale\nRechtsprechung). Die Funktion des Regelbeweismasses besteht darin, dem materiellen\nRecht im Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsdurchsetzung darf nicht\ndaran scheitern, dass zu hohe oder uneinheitliche Anforderungen an das Beweismass\ngestellt werden (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Absolute Gewissheit kann nicht verlangt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden. Die Überzeugung muss von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und\nauf sachliche Gründe abgestützt sein (vgl. VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016\nE. 3.6 mit Hinweisen).\n\n"}