{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\nD.\nM.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Bildungsdepartements\n(Vorinstanz) vom 12. August 2019 durch ihre jetzige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom\n26. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid\naufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden sei, und es sei der Kantonale\nGewerbeverband anzuweisen, ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis \"Fachfrau\nGesundheit EFZ\" auszustellen, das für \"Praktische Arbeiten\" (Schlussnote IPA) eine\nNote von 4.2 und eine Gesamtnote von 4.2 ausweise.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2019 die\nAbweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und\nverwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 12. August 2019. Mit Eingabe vom\n26. September 2019 verzichtete der Kantonale Gewerbeverband (Beschwerdegegner)\nauf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der\nBeschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Eintreten\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des\nangefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren teilweise unterlegene\nBeschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom\n12. August 2019 wurde mit Eingabe vom 26. August 2019 rechtzeitig erhoben und\nerfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2. Streitgegenstand\nDie Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass auf das\nQualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin, welche die Ausbildung vor dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Januar 2017 begonnen hat, entsprechend der Übergangsbestimmung von Art. 26\nAbs. 1 der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation\nüber die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit\neidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016 (SR 412.101.220.96)\nnoch die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit /\nFachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis vom 13. November\n2008 (AS 2008 S. 5963, nachfolgend V FaGe 2008) anwendbar ist.\n\nGemäss Art. 16 Abs. 1 V FaGe 2008 ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn der\nQualifikationsbereich \"Praktische Arbeit\" mit der Note vier oder höher bewertet wird\n(lit. a) und die Gesamtnote vier oder höher erreicht wird (lit. b). Unbestritten ist auch,\ndass für die Beschwerdeführerin die Erfahrungsnote entfällt und sich die Gesamtnote\nnach der besonderen Regel von Art. 18 Abs. 2 V FaGe 2008 – \"Praktische Arbeit\"\nfünfzig Prozent, \"Berufskenntnisse\" dreissig Prozent, \"Allgemeinbildung\" zwanzig\nProzent – berechnet. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sich die Note für den\nQualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\" (beziehungsweise \"Praktische Arbeit IPA\")\naus der Teilnote für die \"Individuelle Praktische Arbeit\" (beziehungsweise \"Praktische\nArbeit mit Dokumentation\", zwei Drittel) und der Teilnote für \"Präsentation und\nFachgespräch\" (ein Drittel) berechnet (vgl. Organisationen der Arbeitswelt Santé,\nZiff. 5.3 der Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Fachfrau / Fachmann Gesundheit\nEFZ vom 2. Februar 2011, gültig bis und mit Qualifikationsverfahren 2019,\nwww.odasante.ch, Berufliche Grundbildung / Fachfrau/-mann Gesundheit EFZ,\nnachfolgend Wegleitung OdASanté 2011; act. 7/33a/2-11).\n\nAufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rekursentscheides steht auch\nfest, dass die Teilnote 4.0 für die \"Individuelle Praktische Arbeit\" in einem willkürlichen\nVerfahren zustande gekommen ist und für die Ermittlung der Note im\nQualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\" und die Gesamtnote der Abschlussprüfung\nnicht berücksichtigt werden darf. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\num die von der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (act. 7/14a/1-2) bei der\n\"Individuellen Praktischen Arbeit\" erbrachte Leistung mit einer Teilnote von 4.5 zu\nbewerten (Rz. 15 der Beschwerde), so dass sich zusammen mit der unbestrittenen\nTeilnote von 3.5 für das Fachgespräch und die Präsentation (Rz. 13 der Beschwerde)\nfür den Qualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\" eine – auf eine Dezimalstelle\naufgerundete – Note von 4.2 (2x4.5, 1x3.5, Durchschnitt 4.1667, aufzurunden auf eine\nDezimalstelle) ergibt (Rz. 15 der Beschwerde) und die Beschwerdeführerin das\nQualifikationsverfahren mit einer Gesamtnote von 4.2 bestanden hat (Rz. 17 der\nBeschwerde).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Tatsachen und Beweiswürdigung\nIn tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre\nPrüfungsleistung vom 10. April 2018 anhand der – um den Einfluss der vorgesetzten\nFachkraft bereinigten – Beurteilung durch die Expertin 1 korrekt und fair bewertet\nwerden könne, ohne dass eine Rechtsmittelbehörde ihr Ermessen an die Stelle des\nErmessens der Expertin setzen müsse. Mit dem von der Expertin 1 handschriftlich\nausgefüllten Beurteilungs- und Bewertungsraster (act. 7/22a/3) liege ein rechtsgültiger\nBeweis vor. Deshalb treffe die Auffassung der Vorinstanz, die Prüfungsleistung könne\nobjektiv nicht mehr untersucht werden, nicht zu.\n\n"}