{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-185_2020-05-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8263&type=1563347022&cHash=589231d93375346636acc8cb9149e065", "Checksum": "6a3fb36ede0e5437109d9cad2271b613"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:04:26", "Checksum": "73240c8a885df4b97b316060c3ec3df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 05.05.2020 B 2019/185\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/185\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 05.06.2020\nEntscheiddatum: 05.05.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 05.05.2020\nBerufsbildung, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche\nGrundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit\neidgenössischem Fähigkeitszeugnis vom 13. November 2008. Die Bewertung\nder Prüfungsleistung durch die vorgesetzte Fachkraft konnte in keiner Weise\nvon Bedeutung sein. Eine dazu befähigte Expertin hat die gesamte\n\"Individuelle Praktische Arbeit\" der Beschwerdeführerin begleitet und\nbenotet. Soweit sie für die Noten eine Bandbreite festgesetzt hat, bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass sie einer Bewertung der Leistung auch im\nmittleren bis oberen Bereich dieser Bandbreite nicht zugestimmt hätte. Die\nBeschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdegegner angewiesen, der\nBeschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis auszustellen\n(Verwaltungsgericht, B 2019/185).\n\nEntscheid vom 5. Mai 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nM.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Nicole G. Zürcher Fausch, Rüesch\nRechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonaler Gewerbeverband, Oberer Graben 12, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nQualifikationsverfahren Fachfrau Gesundheit EFZ\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nM.__ absolvierte im Frühling 2018 das Qualifikationsverfahren zur Fachfrau Gesundheit\nmit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und erzielte dabei folgende Noten:\nPraktische Arbeiten 3.8\nBerufskenntnisse 4.0\nAllgemeinbildung 4.7\nGesamtnote 4.0\n\nDie Note im Qualifikationsbereich \"Praktische Arbeiten\" (gemäss hier anwendbarer\nWegleitung OdASanté 2011: \"Praktische Arbeit IPA\") setzt sich zusammen aus der\ndoppelt gewichteten Teilnote für die \"Individuelle Praktische Arbeit\" (4.0, gemäss\nWegleitung\nOdASanté 2011: \"Praktische Arbeit mit Dokumentation\") und der einfach gewichteten\nTeilnote für das dazugehörende Fachgespräch und die Präsentation (3.5, auch gemäss\nWegleitung: \"Fachgespräch und Präsentation\"). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 teilte\nder Kantonale Gewerbeverband M.__ mit, sie habe das Qualifikationsverfahren nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestanden, weil sie im Fach \"Praktische Arbeiten\" die reglementarische Minimalnote\nvon 4.0 nicht erreicht habe (act. 7/29a/1-6).\n\nB.\nMit E-Mail vom 20. Juni 2018 teilte M.__ dem Amt für Berufsbildung mit, sie sei mit der\nBewertung der praktischen Prüfung nicht einverstanden (act. 7/29a/1-1). Am 4. Juli\n2018 fand im Amt für Berufsbildung eine Besprechung zwischen der zuständigen\nAusbildungsberaterin des Amtes für Berufsbildung, der Chefexpertin für das\nQualifikationsverfahren Fachfrau Gesundheit (nachfolgend: Chefexpertin) und M.__\nstatt. Am 11. und am 16. Juli 2018 fanden zwei weitere Besprechungen zwischen M.__\nund der Ausbildungsberaterin statt. Das E-Mail vom 20. Juni 2018 wurde als\nRekurserhebung behandelt und M.__ Gelegenheit gegeben, sich bis 20. Juli 2018 über\ndie Weiterführung des Verfahrens zu äussern.\n\nC.\nM.__, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, gab dem Bildungsdepartement\nmit Eingabe vom 20. Juli 2018 bekannt, sie halte am Rekurs fest, und ergänzte das\nRechtsmittel mit dem Antrag, der Prüfungsentscheid vom 19. Juni 2018 sei aufzuheben\nund es sei festzustellen, die Prüfung zur Fachfrau Gesundheit sei insgesamt mit der\nNote 5 bestanden, samt Begründung. Das Bildungsdepartement hiess den Rekurs am\n12. August 2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2018 auf\nund wies den Kantonalen Gewerbeverband an, M.__ unentgeltlich und ohne\nAnrechnung des bisherigen erfolglosen Prüfungsversuchs die Möglichkeit zu geben,\nden Prüfungsteil \"Praktische Arbeiten\" zu wiederholen.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfungsleistung könne\nobjektiv nicht mehr untersucht werden. Untersucht werden könne einzig, ob es unter\nBerücksichtigung der Vorbringen aller Beteiligten und der Akten aus dem\nPrüfungsverfahren Hinweise auf Rechtsverletzungen gebe oder ob sich die Expertinnen\nvon sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten\nlassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr\nvertretbar sei. Aus dem Umstand, dass das von der vorgesetzten Fachkraft\nhandschriftlich geführte Prüfungsprotokoll, das Ausgangspunkt für die Festlegung der\nNote durch die vorgesetzte Fachkraft und die Expertin war, \"verschwunden\" war,\nschloss das Bildungsdepartement, das Prüfungsverfahren sei unfair und die Benotung\nder \"Individuellen Praktischen Arbeit\" willkürlich gewesen. Dem Begehren, die Prüfung\nsei als bestanden zu bewerten, entsprach es nicht mit der Begründung, Voraussetzung\nfür die Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sei in jedem Fall ein\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngültiges Prüfungsresultat. Ein solches liege selbst bei unzweifelhaft nachgewiesenen\nVerfahrensfehlern nicht vor.\n\n"}