1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1 lit. a und b des angefochtenen Entscheides lautet neu wie folgt: "Die Rekurse von A.__ und B.__, beide X.__, werden gutgeheissen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin; auf die Erhebung wird verzichtet. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11