auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids (Dispositiv- Ziffer 2 f.) ist gemäss dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bestätigen, zumal ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VerwGE B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 7 mit Hinweis). Über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu befinden, da weder die Beschwerdegegner noch der Beschwerdebeteiligte ein Kostenbegehren gestellt haben. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: