5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als auf den Rekurs vom 1. Juli 2016 nicht eingetreten wurde (Ziffer 1a). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid, insbesondere dessen Ziff. 1 lit. d zu bestätigen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte