0001-0003 auch unter Berücksichtigung der verschärften Vorgaben des revidierten RPG und des kantonalen Richtplans festhalten will, wird sie eine solche Planung formell und materiell mit der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums des Q.__-baches koordinieren müssen, weil eine hinreichende Erschliessung der Parzellen Nrn. 0001-0003 ihren eigenen Angaben gemäss (vgl. Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 17. November 2015, act. 14/13/22) im übergangsrechtlich geltenden, provisorischen Gewässerabstandsbereich – innerhalb des "Erschliessungsbereichs öffentlich" gemäss dem aufgehobenen Überbauungsplan R.__ (act.