Falls die Beschwerdeführerin an der Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. und der flächengleichen Auszonung auf den Parzellen Nrn. 0002-0004 sowie am Sondernutzungsplan auf den Parzellen Nrn. 0001-0003 auch unter Berücksichtigung der verschärften Vorgaben des revidierten RPG und des kantonalen Richtplans festhalten will, wird sie eine solche Planung formell und materiell mit der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums des Q.__-baches koordinieren müssen, weil eine hinreichende Erschliessung der Parzellen Nrn.