b und e RPG und Koordinationsblätter S12 und S13 [Siedlungsentwicklung nach innen, Stand November 2017] des kantonalen Richtplans sowie BGer 1C_105/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 und 4.1 f.). Aus diesem Grund ist die Aufhebung des Teilzonenplans R.__ und damit auch des Überbauungsplans R.__ durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen.