Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.2 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 15) hinsichtlich der geplanten Einzonung auf den Parzellen Nrn. 0001 f. zutreffend ausgeführt hat, enthält der Planungsbericht vom 12. November 2015 (act. 14/13/2) entgegen der Vorgaben von Art. 47 Abs. 2 RPV keine Ausführungen darüber, wie die Gemeinde die bestehenden Verdichtungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone auszuschöpfen beabsichtigt und wie gross die Nutzungsreserven innerhalb des überbauten Gebiets sind (vgl. dazu Art. 15 Abs. 4 lit. b und e RPG und Koordinationsblätter S12 und S13 [Siedlungsentwicklung nach innen, Stand November 2017] des kantonalen Richtplans sowie BGer 1C_105/2018